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Öffentliche Auslegung: Bebauungsplan Nr. 169, Gebiet Am Hugengraben - Flüchtlingsunterkünfte

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Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.11.2024 die öffentliche Auslegung des Entwurfes zur Bauleitplanung beschlossen.

Im Zusammenhang mit den Flüchtlingsbewegungen 2015/2016 musste die Stadt Neukirchen-Vluyn schnell Unterbringungsmöglichkeiten für mindestens 120 Personen schaffen und entschied sich für ein Grundstück „Am Hugengraben“, auf dem bereits ein geeignetes Gebäude stand. Für den Bau der Gebäude konnten gesetzliche Erleichterungen im Bauplanungsrecht genutzt werden, und der Beschluss eines Bebauungsplans wurde zunächst bis 2019 angestrebt, um die Unterkünfte planungsrechtlich zu sichern. Da eine weitere Planung des Neubaugebiets „Neukircher Feld“ nicht weiterverfolgt wird, sich die Entwässerungssituation als problematisch erwiesen hat und eine planungsrechtliche Grundlage bis Ende 2027 vorliegen muss, soll das Planverfahren für die Flüchtlingsunterkünfte nun unter einem neuen Bebauungsplan fortgesetzt werden.

Hintergrund:

Im Zusammenhang mit den Flüchtlingsbewegungen in den Jahren 2015/2016 waren die Kommunen gefordert, zur Unterbringung der Geflüchteten schnell zu handeln. Da auch in Neukirchen-Vluyn die vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichten, mussten zeitnah Unterbringungsmöglichkeiten für mindestens 120 Personen geschaffen werden. Die Stadt hat nach einer Prüfung diverser Flächen im Stadtgebiet das Grundstück am Hugengraben favorisiert, da es dort bereits ein Gebäude für diese Nutzung gab. Weiterhin befanden sich in unmittelbarer Nähe Freiflächen mit Bolz- und Spielplatz. Die betreffenden Flächen befanden sich zudem in städtischem Eigentum, so dass der Bau der beiden Gebäude relativ zügig erfolgen konnte.

Als Rechtsgrundlage für die Genehmigung diente das „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ vom 20.11.2014, welches der Gesetzgeber für ein schnelles Handeln erlassen hat. Dies beinhaltete u. a. den § 246 Abs. 9 BauGB. Danach waren Vorhaben im Außenbereich privilegiert, wenn sie der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, sofern das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang innerhalb des Siedlungsbereichs liegt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundlage konnte die Baugenehmigung erteilt werden. Diese Option war zunächst bis zum 31.12.2019 befristet. Eine Anschlussnutzung hätte sich dann nach den herkömmlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Nutzungen im Außenbereich richten müssen. Flüchtlingsunterkünfte sind dabei weder privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, noch können sie nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 3 BauGB für zulässig erklärt werden. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Kommunen diesen Zeitraum nutzen würden, um für die im Außenbereich errichteten Unterkünfte bis zu der genannten Frist Planungsrecht in Form eines Bebauungsplans zu schaffen. Dies war auch das Ansinnen der Stadt und entsprechend wurde am 14.06.2017 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 161 gefasst.

Ursprünglich war hierbei geplant das Umfeld, also den Bereich nördlich der Kantstraße/westlich der Schillerstraße, in die Planung miteinzubeziehen. Planerisches Ziel war, hier mittelfristig die Ortsteile Neukirchen und Niederberg zusammenwachsen zu lassen. Das Planverfahren sollte genutzt werden, um einerseits die Flüchtlingsunterkünfte planungsrechtlich zu sichern und andererseits eine ergänzende Wohnbebauung zur Arrondierung des Ortsrandes im hinteren Bereich der Kantstraße zu schaffen. Vorgesehen war, hier in Anpassung an die umliegende Bebauungsstruktur eine bauliche Ergänzung durch drei Mehrfamilienhausriegel zu ermöglichen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Fachbehörden stellte sich heraus, dass eine zusätzliche Einleitung von Mischwasser in das hier vorhandene Kanalnetz nicht empfehlenswert ist, da das Kanalnetz in diesem Bereich bereits hoch ausgelastet ist. Es kam daher die Idee auf, die Entwässerung des Schmutz- und Niederschlagswassers über das Kanalnetz des angedachten Neubaugebiets Neukircher Feld (Bebauungsplan Nr. 163) im Süden der Jahnstraße erfolgen zu lassen, da dieses ohnehin komplett neu zu planen gewesen wäre. Anders wäre die Entwässerungssituation für den Bereich nördlich der Kantstraße nicht regelbar gewesen. Da der Bebauungsplan zur Entwicklung des Neukircher Felds nicht weiterverfolgt wird, kann die Entwässerung für diese Fläche nicht gewährleistet werden. Damit sind derzeit die Voraussetzungen für eine Wohnbauentwicklung im Bereich Kantstraße/Schillerstraße nicht gegeben.

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber den Stichtag zur Umsetzung in Planungsrecht (Aufstellen eines Bebauungsplans für Flüchtlingsunterkünfte im Außenbereich) in § 246 Abs. 9 BauGB bis zum 31.12.2027 verlängert. Um innerhalb dieser Frist eine rechtlich legale Situation für die Flüchtlingsunterkünfte herzustellen, soll das Planverfahren für diesen Bereich nun weitergeführt werden.

Für eine nachvollziehbare Abgrenzung soll das ursprünglich mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 161, Gebiet zwischen Hugengraben und Schillerstraße, begonnene Planverfahren für den westlichen Teil (Flüchtlingsunterkünfte) mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 169, Gebiet Am Hugengraben – Flüchtlingsunterkünfte, weitergeführt werden.

 

Der Entwurf dieses Bauleitplanverfahrens mit dem Entwurf der Begründung liegt in der Zeit 

vom 20.12.2024 bis 24.01.2025

im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Bitte beachten Sie die Betriebsferien der Stadtverwaltung vom 23. Dezember 2024 bis 1. Januar 2025.

Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus:

Montag – Freitag           08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag          14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag      14:00 – 18:00 Uhr

Schaukasten 1. OG/Planungs- und Bauordnungsamt

Die vollständigen Unterlagen können während dieser Zeit auch auf der folgenden Internetseite eingesehen und heruntergeladen werden:

https://beteiligung.nrw.de/portal/Neukirchen-Vluyn/beteiligung/themen/1010988 

Während dieser Veröffentlichungsfrist können Anregungen schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail zur Niederschrift vorgebracht werden.

 

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