Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird auf Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben.
Der Steuer unterliegen zum Beispiel Tanzveranstaltungen und die Benutzung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten.
Steuerschuldner*in ist der Veranstalter / die Veranstalterin bzw. der Halter / die Halterin von Spielapparaten (Aufsteller).
Für die Berechnung und Erhebung der Steuer werden beispielsweise
- bei Veranstaltungen die Eintrittsentgelte oder die Größe der Veranstaltungsfläche,
- bei Geldspielgeräten die Höhe der Einspielergebnisse und
- bei Unterhaltungsspielgeräten die Anzahl der Geräte
zugrunde gelegt.
Weitere Einzelheiten und die aktuellen Steuersätze entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.
Für die Erteilung, Versagung, Rücknahme und den Widerruf von Spielhallenerlaubnissen gemäß § 33 der Gewerbeordnung ist das Ordnungsamt zuständig (Telefon: 02845 391-152).