Service-Bereich

Inhalt

Brauchtumsfeuer

Brauchtumsfeuer, wie zum Beispiel das Osterfeuer oder Martinsfeuer, müssen beim Ordnungsamt angemeldet werden.

Die Meldung dient zur Prüfung, ob von dem Feuer eine Gefahr ausgehen könnte.

Nach erfolgreicher Anzeige des Feuers, werden durch das Ordnungsamt unterschiedliche, weitere Behörden informiert (zum Beispiel Feuerwehr, Polizei).

Die Anmeldung eines Brauchtumsfeuers stellt eine Ausnahme zum generellen Verbot zum Verbrennen im Freien dar. Hierzu muss ein klarer Bezug zum Brauchtum vorliegen. Dies umfasst ebenfalls einen zeitlichen Bezug. Zum Beispiel sind Osterfeuer nur innerhalb der Osterfeiertage erlaubt.



Hinweise

  • Brauchtumsfeuer dienen ausschließlich der Brauchtumspflege und nicht der Beseitigung pflanzlicher oder anderer Abfälle.

    Um Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) handelt es sich zum Beispiel dann, wenn diese von Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen oder größeren Nachbarschaften veranstaltet werden und diese Veranstaltungen für jedermann frei zugänglich sind. Beim Verbrennen von Pflanzenschnitt nur eines einzelnen Gartenbesitzers handelt es sich also nicht um ein Brauchtumsfeuer in diesem Sinne, auch wenn das Verbrennen z.B. zur Osterzeit geschieht.

  • Verbrannt werden können pflanzliche Rückstände, wie zum Beispiel unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste. Nicht verbrannt werden dürfen Abfälle, beschichtetes/behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten und Schalbretter), Sperrmüll und Ähnliches. Außerdem dürfen Mineralöle, Mineralölprodukte, Plastik, Verpackungsrückstände etc., auch zum Entzünden des Feuers, nicht verwendet werden.

  • Vom Feuer dürfen keine Gefahren oder erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft ausgehen. Bei stark aufkommendem Wind ist ein Übergreifen des Feuers über den Abbrennort hinaus zu verhindern. Erforderlichenfalls ist das Osterfeuer vorzeitig abzulöschen.

  • Als Mindestsicherheitsabstände sind einzuhalten:

    • 200m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
    • 100m vom Wald,
    • 100m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
    • 50m von öffentlichen Verkehrsflächen,
    • 10m von befestigten Wirtschaftswegen.

    Im Zweifelsfall sind die Brennplätze mit dem Ordnungsamt rechtzeitig abzustimmen.

  • Die Aufschichtung des Brennmaterials in Höhe von max. 2,50 Meter (Durchmesser: max. 4 m) darf frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen vorgenommen werden, um möglichst weitgehend auszuschließen, dass sich dort Vögel und Kleinsäuger, z.B. Igel, einen Unterschlupf oder eine Nistmöglichkeit gesucht haben.

    Um eine Gefährdung der Tiere zu vermeiden, ist das Brenngut an dem Tag, an dem es entzündet wird, nochmals vollständig umzuschichten. Dieses Umsetzen soll Tieren, die hierhin eventuell Unterschlupf gesucht haben, eine Fluchtmöglichkeit bieten und dem Verantwortlichen noch die Möglichkeit geben, hierhin ggf. enthaltene ungeeignete Stoffe auszusortieren.

  • Das Feuer muss ständig von mindestens zwei Personen, von denen eine das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, beaufsichtigt werden. Das Brauchtumsfeuer ist am Abbrenntag abzulöschen. Eine längere Brenndauer ist auszuschließen. Der Abbrennort darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollständig abgelöscht sind.

Sie haben das Seitenende erreicht.