Wahl der Hauptschöffen für die Amtszeit von 2014 bis 2018
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Die Stadt Neukirchen-Vluyn hat dem Amtsgericht Moers 6 Vorschläge für die Wahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen für die Amtszeit 2014 bis 2018 zu unterbreiten.
Zuvor stellt die Stadt eine Vorschlagsliste auf, die nach der Beschlussfassung durch den Stadtrat öffentlich bekannt gemacht wird.
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Neukirchen-Vluyn, die sich für das Schöffenamt interessieren, können sich bis zum 15.03.2013 bei der Stadtverwaltung, Ordnungsamt, Frau Udycz, Tel.: 02845 391-162 für die Aufnahme in die Schöffenliste bewerben. Die Bewerbung muss schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingereicht werden und folgende Angaben enthalten:
- Familienname
- Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet
- Vorname
- Geburtsort mit Angabe des Kreises (bei nicht in der Bundesrepublik gelegenen Geburtsorten mit Angabe des Landes)
- Geburtstag
- Beruf ( bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des Tätigkeitsbereiches)
- Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer.
Die/Der Vorgeschlagene muss eine Erklärung darüber abgeben, dass sie/er mit der Veröffentlichung ihrer/seiner Daten in der Vorschlagsliste einverstanden ist. Gemäß § 31 Gerichtsverfassungsgesetz kann das Schöffenamt nur von Deutschen wahrgenommen werden.
Zum Schöffenamt darf nicht berufen werden,
- wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde,
- gegen den/die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, das den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Aus persönlichen Gründen sollen in das Schöffenamt nicht berufen werden:
- wer bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird,
- wer das 70. Lebensjahr vollendet hat oder es mit Beginn der Amtsperiode vollenden würde,
- wer zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnt,
- wer aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet ist,
- wer in Vermögensverfall geraten ist.
Aus beruflichen Gründen sollen zum Schöffenamt nicht berufen werden:
- Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
- Richterinnen und Richter,
- Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft,
- Notarinnen und Notare,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und –beamte,
- Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte,
- Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und –helfer,
- Religionsdienerinnen und –diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
- Personen, die ehrenamtlich im Richteramt in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
Aus sonstigen Gründen sollen zum Schöffenamt nicht berufen werden:
Personen, die gemäß § 44 a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich diejenigen,
- die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, oder
- die wegen einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetztes vom 20.12.1991 oder als nach § 6 Absatz 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.
Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Städte und Gemeinden haben bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig zu prüfen, ob vorgeschlagene Bürgerinnen und Bürger für das Schöffenamt geeignet sind.
Neukirchen-Vluyn, 22. Januar 2013
Harald Lenßen
Bürgermeister