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Osterfeuer anmelden!

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Die Stadt Neukirchen-Vluyn weist daraufhin, dass Osterfeuer wie in den Vorjahren beim Ordnungsamt angemeldet werden müssen.

Wer ein Osterfeuer abbrennen möchte, wird gebeten, dieses bis spätestens Dienstag, den 15. April beim Bürgerbüro der Stadt (tel. 02845 – 391 291) oder über das Online-Formular (siehe unten) anzumelden.

Die nachfolgenden Regeln für Osterfeuer sind in jedem Fall zu beachten:

Zulässige Osterfeuer dienen als Brauchtumsfeuer ausschließlich der Brauchtumspflege und keinesfalls der Beseitigung von pflanzlichen oder sogar anderweitigen Abfällen.

Um Brauchtumsfeuer handelt es sich z.B. dann, wenn diese von Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen oder größeren Nachbarschaften veranstaltet werden und diese Veranstaltungen für jedermann frei zugänglich sind.

Bei der Verbrennung von Pflanzenschnitt nur eines einzelnen Gartenbesitzers handelt es sich also nicht um ein Brauchtumsfeuer in diesem Sinne, auch wenn die Verbrennung zur Osterzeit geschieht. Dies sind die weiter zu beachtenden Regeln:

  1. Osterfeuer dürfen entweder am Karsamstag oder am Ostersonntag oder am Ostermontag abgebrannt werden.
  2. Es darf nur Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden (kein behandeltes Holz, Reifen, Altöl, Sperrmüll oder sonstige Abfälle). Gefahren und sonstige Nachteile für die Nachbarschaft sind zu verhindern.
  3. Zu baulichen Anlagen, Wäldern, öffentlichen Verkehrsflächen und Energieversorgungsanlagen sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten. Im Zweifelsfall sind die Brennplätze mit dem Ordnungsamt abzustimmen.
  4. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein.
  5. Das Brennmaterial sollte zum Schutz von Kleintieren frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen zusammengetragen werden, damit möglichst weitgehend verhindert wird, dass Tiere in dem Material Unterschlupf suchen.
  6. Das Material darf erst an dem Tag, an dem es entzündet wird, auf die Feuerstelle gelegt werden. Dieses Umsetzen soll Tieren, die hierin eventuell Unterschlupf gesucht haben, eine Fluchtmöglichkeit bieten und dem Verantwortlichen noch die Möglichkeit geben, hierin ggf. enthaltene ungeeignete Stoffe auszusortieren.
  7. Das Brauchtumsfeuer ist während des Brennvorgangs ständig von mindestens einer volljährigen Personen unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

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