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Neuregelung zur Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind (Schlüsselpersonen) und Betreuung am Wochenende

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Um den Betrieb der kritischen Infrastruktur sicherzustellen, hat die Landesregierung entschieden, dass jede Person, die in kritischer Infrastruktur tätig ist, und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit vorlegen kann, unabhängig von der familiären Situation einen individuellen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder in Kindertagesbetreuungsangeboten oder Schulen (Klasse 1 - 6) hat, wenn die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll - entsprechend der Empfehlungen des RKI - organisiert werden kann.

Es reicht damit, wenn von einem Elternteil eine entsprechende Bescheinigung vorlegt wird.

Einzelheiten für den Bereich der Kindertagesbetreuungsangeboten können dem Informationsschreiben des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration entnommen werden.

Die Regelungen gelten analog für die Kinderbetreuung in den Schulen.

 

 

 

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