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Fahrschulen in NRW dürfen ab 24. April wieder öffnen

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Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 23. April 2020 eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Der Betrieb ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Theoretischer Unterricht

  • nach Möglichkeit soll der theoretische Unterricht vollständig oder teilweise als Fernunterricht erfolgen (eine Genehmigung der Kreisordnungsbehörde ist einzuholen)
  • im Präsenzunterricht sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern aller Anwesenden zueinander zu treffen. Es darf max. 1 Person je 10 Quadratmeter Fläche anwesend sein. Alle Anwesenden müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
  • Händewaschen muss möglich sein und Oberflächen, von zum Beispiel Tischen sind regelmäßig zu desinfizieren
  • Die Teilnahme der Lernenden und Lehrenden ist zu dokumentieren für eine evtl. Nachverfolgung von Infektionsketten. Die erhobenen Daten sind nach Ablauf eines Monats zu löschen

Praktischer Unterricht

  • im praktischen Unterricht dürfen nur Schüler/in und Lehrer/in im Fahrzeug sein, bei Prüfungen zusätzlich ein/e Prüfer/in
  • alle Fahrzeuginsassen müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
  • regelmäßige Desinfektion aller relevanten Elemente in Fahrzeuginnenraum
  • Die Teilnahme der Lernenden und Lehrenden ist zu dokumentieren für eine evtl. Nachverfolgung von Infektionsketten. Die erhobenen Daten sind nach Ablauf eines Monats zu löschen

Die Regelungen im Detail: Allgemeinverfügung

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