Service-Bereich

Inhalt

Erneute öffentliche Auslegung

Veröffentlicht am:

Zur Übersicht aller Pressemeldungen

Im Rahmen der 62. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in Neukirchen-Vluyn eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen (WEA) dargestellt. Dieser Bereich ist planungsrechtlich mit dem Bebauungsplan Nr. 110 (Konzentrationszone für Windenergieanalgen im Gebiet Vluynbusch) belegt. Die betreffenden Bauleitpläne wurden am 16.12.2005 gemeinsam rechtskräftig.

Zwischenzeitlich wurde durch die Verwaltung geprüft, ob die 62. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Bebauungsplan Nr. 110 rechtlich noch haltbar sind und eine Konzentrations- / Ausschlusswirkung entfalten. Hintergrund ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW vom 06.12.2017 – 7 D 100/15), mit dem eine entsprechende Flächennutzungsplanänderung einer anderen Kommune für unwirksam erklärt wurde.

Das OVG hat in dem betreffenden Urteil einen Bekanntmachungsfehler und somit einen Ewigkeitsfehler attestiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2020 sodann über den Fall abschließend entschieden und die Auffassung des OVG bestätigt (BVerwG vom 29.10.2020 - 4 CN 2.19).

Die Überprüfung der Verwaltung hat ergeben, dass die o. g. Feststellungen auch auf die 62. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie auf den Bebauungsplan Nr. 110 zutreffen. In der Ratssitzung am 22.06.2022 wurde daher beschlossen, jeweils ein Aufhebungsverfahren für die 62. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 110 durchzuführen. Diese sind dabei wie ein normales Bauleitplanverfahren mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Fachbehörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB, öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Fachbehörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu führen.

Der Ausbau von Windkraftanlagen soll zukünftig nicht mehr planungsrechtlich auf die bestehende Konzentrationszone beschränkt werden. Windkraftanlagen könnten nach Abschluss der Aufhebungsverfahren sodann im gesamten Außenbereich gemäß § 35 BauGB entstehen. Sollte künftig ein Investor nach Aufhebung des Bauleitplans mit der Absicht der Errichtung einer Windkraftanlage an die Stadt herantreten, so würde dann der avisierte Standort letztlich einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

 

Der entsprechende Entwurf dieses Bauleitplanverfahrens mit dem Entwurf der Begründung liegt in der Zeit 

vom 12.07.2024 bis 12.08.2024

im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus

Montag – Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag               14:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag          14:00 – 18:00 Uhr

 

Schaukasten 1. OG/Planungs- und Bauordnungsamt

Die vollständigen Unterlagen können während dieser Zeit auch auf der folgenden Internetseite eingesehen und heruntergeladen werden:

https://bauportal.krzn.de/BauPortal100/

Während dieser Veröffentlichungsfrist können Anregungen schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail zur Niederschrift vorgebracht werden.

Sie haben das Seitenende erreicht.