Das Bundesmeldegesetz tritt am 1. November in Kraft
Zur Übersicht aller Pressemeldungen
Am 1. November tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Es löst das Melderechtsrahmengesetz und die bisherigen Meldegesetze der Länder ab. Auch für die Bürgerinnen und Bürger in Neukirchen-Vluyn ergeben sich hierdurch einige Änderungen bei der An- und Abmeldung eines Wohnsitzes und hinsichtlich des Melderegisters.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Anmeldung und Abmeldung
-Meldefrist
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Die Abmeldung der Nebenwohnung ist nur bei der Meldebehörde der Hauptwohnung möglich.
-Wohnungsgeberbescheinigung
Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- und Abmeldung (z.B. beim Wegzug ins Ausland) wird wieder eingeführt, um sog. Scheinanmeldungen wirksam verhindern zu können. Bei Einzug in eine Mietwohnung haben Mieter der Meldebehörde jetzt wieder eine Bescheinigung ihres Vermieters vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss der Tag des Einzugs hervorgehen. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden. Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus.
Auskünfte aus dem Melderegister
-Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
-Melderegisterauskünfte zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als generelle Einwilligung zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels erklärt werden und gilt bis zum Widerruf.
Datenübermittlungen
-Bei Datenübermittlungen zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen gilt künftig kein Einwilligungsvorbehalt, sondern der Datenübermittlung muss widersprochen werden. Die fehlende Einwilligung der betroffenen Person ist aber als Widerspruch zu werten, sodass eine Auskunftssperre im Melderegister vermerkt bleibt und aktuell gemeldete Personen nicht extra tätig werden müssen. Gleiches gilt für Auskünfte an Adressbuchverlage.
-Ein Widerspruchsrecht gegen die Datenweitergabe über das Internet gibt es nicht mehr. Vordrucke stehen im Internet zur Verfügung und werden im Bürgerbüro bereitgehalten.
Im Übrigen weist die Stadt Neukirchen-Vluyn darauf hin, dass am Montag, dem 02. November aufgrund technischer Umstellungen wegen der Änderungen im Meldegesetz mit längeren Warte- und Bearbeitungszeiten zu rechnen ist