Coronaschutz: Weitere Erleichterungen ab Montag
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Ab Montag, 15. Juni 2020, gelten in NRW aktualisierte Bestimmungen im Coronaschutz. Die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr bleiben bestehen. Auch Großveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt.
Die Details:
Veranstaltungen und private Festveranstaltungen
- Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen sind unter Auflagen zu Abstands- und Schutzvorkehrungen erlaubt. Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Zuschauern gelten erweitere Anforderungen. Diese sind nur in Abstimmung mit der entsprechenden Gesundheitsbehörde zulässig. Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen kann bei Erstellung von Sitzplänen und Sicherstellung der Rückverfolgung der Teilnehmer die Abstandsregelung von 1,5 Meter entfallen.
- Große Festveranstaltungen wie Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützen- und Weinfeste oder ähnliche Festveranstaltungen bleiben weiterhin bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Das gilt auch für Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sowie Sportfeste.
- Private Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter bleiben weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten für Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern, die unter Auflagen und mit max. 50 Teilnehmenden stattfinden können. Diese Feiern können in abgetrennten Räumlichkeiten auch in gastronomischen Einrichtungen und Hotels wieder stattfinden.
Handel, Museen und Gastronomie
- Die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel wird von einer Person pro zehn Quadratmeter auf eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche des Ladengeschäfts erweitert. Dies gilt auch in Museen und Ausstellungen.
- Bars können ihren Betrieb wiederaufnehmen. Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen, ebenso Prostitutionsstätten.
Erholungs- und Freizeiteinrichtungen
- Das Grillen in der Öffentlichkeit ist wieder erlaubt.
- Floh- und Trödelmärkte können unter Auflagen eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts stattfinden.
- Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe, Erlebnis- und Spaßbäder können ihren Betrieb unter Auflagen der Hygiene- und Infektionsschutzstandards wiederaufnehmen. Die Nutzungsbegrenzung auf Bahnenschwimmbecken entfällt.
Sport
- Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten in geschlossenen Räumen ist für Gruppen bis zu zehn Personen, Verwandte in gerader Linie oder Angehörige von zwei Haushalten wieder möglich. Im Freien kann Kontaktsport in Gruppen bis zu 30 Personen stattfinden. In beiden Fällen muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer durch Datenerfassung sichergestellt werden.
- Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport sind unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts auch in geschlossenen Räumen und Hallen wieder zulässig.
Unterricht in den Grundschulen
Das Schulministerium hat in der vergangenen Woche erklärt, dass ab 15. Juni bis zu den Sommerferien alle Grundschüler an allen Tagen die Schule besuchen. Konstante Lerngruppen und gestaffelte Anfangs- und Pausenzeiten sollen den Infektionsschutz sicherstellen. Dies gilt auch für den Betrieb des Offenen Ganztags und die Übermittagsbetreuung. Zugleich endet mit der Rückkehr zu einem regulären Schulbetrieb in den Schulen der Primarstufe das Angebot der schulischen Notbetreuung, da die Kinder wieder ein tägliches Unterrichtsangebot erhalten.
Weitere Informationen
Coronaschutzverordnung ab 15.06.2020
Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards" zur Coronaschutzverordnung ab 15.06.2020