Bebauungsplan Nr. 143, 1. Änderung und Ergänzung, Gebiet Infrastruktur Niederberg östl. des Landschaftsbandes II
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Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn hat in seiner Sitzung am 03.06.2020 die öffentliche Auslegung der o. g. Bauleitplanung beschlossen.
Ziel und Zweck der Planung und wesentliche Auswirkung:
Ziel ist die Errichtung einer zentralen Fußballanlage. Diese besteht im Wesentlichen aus zwei Kunststoffrasengroßspielfeldern, einem Funktionsgebäude und einer Stellplatzanlage. Zu den weiteren Zielen zählen im Sinne der Klimaanpassung die Umsetzung einer Regenwasserbewirtschaftung vor Ort und die Nutzung der bereits im Umfeld vorhandenen, erneuerbaren Energien sowie deren Ausbau.
Die Planung hat Auswirkung auf die Fortentwicklung der vorhandenen Ortsteile Vluyn und Neukirchen, da die hier vorhandenen Sportplatzflächen freigezogen und einer neuen Nutzung zugeführt werden. Im Ortsteil Vluyn wird die innerstädtisch liegende Sportplatzfläche in einem parallel geführten Bauleitplanverfahren in Wohnbaufläche umgewandelt. Für die Folgenutzung der im Ortsteil Neukirchen gelegenen Fläche wird derzeit ein Konzeptpapier entwickelt. Die Umsetzung der Maßnahme hat Auswirkung auf das Landschaftsbild. Die Fläche wird derzeit als Fläche für die Landwirtschaft genutzt und ist als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB definiert. Mit der Planung der Maßnahme wird die bestehenden Ackerfläche als erheblich beeinträchtigt beschrieben (siehe Landschaftspflegerischer Begleitplan, S.20). Ebenso wirkt sich die Bauleitplanung auf die vor Ort lebenden Tierarten aus (siehe Artenschutzprüfung).
Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB anwenden, wenn die in § 13 Abs.1 Nr. 1-3 BauGB genannten Kriterien erfüllt werden. Die Gemeinde macht für dieses Verfahren von dieser Möglichkeit Gebrauch. Eine ausführliche Erläuterung hierzu findet sich in der Begründung zum Verfahren.
Für das Verfahren wird deshalb keine Umweltprüfung durchgeführt und kein Umweltbericht erstellt.
Der Entwurf der Bauleitplanung, der Entwurf der Begründung und die u. g. Unterlagen liegen in der Zeit
vom 28.07.2020 bis 27.08.2020
im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, Zimmer 216, zu den Öffnungszeiten aus.
Wichtiger Hinweis während der Corona-Pandemie:
Zur Einsicht der Unterlagen vereinbaren Sie bitte einen Termin entweder
• online über www.neukirchen-vluyn.de, (Planungsamt)
• telefonisch unter 02845-391-0
• oder per Mail info@neukirchen-vluyn.de
Die vollständigen Unterlagen können auch auf den folgenden Internetseiten eingesehen und heruntergeladen werden:
https://www.neukirchen-vluyn.de/de/amt61/aktuelle-beteiligungen/&nid1=16423 Bauportal
https://bauportal.krzn.de/BauPortal100/
Fachbeiträge und Gutachten
Auswirkungen auf das Schutzgut: | Folgende Gutachten liegen mit aus: Thema / Inhalt |
Mensch, Tiere | Lärmschutzgutachten Die Berechnungsergebnisse des Gutachtens zeigen, dass unter den gewählten Nutzungsansätzen die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Der Inhalt des Gutachtens ist als Bestandteil des Bebaungsplans zu berücksichtigen und in den textlichen Festsetzungen mit aufgeführt. |
Pflanzen und Tiere, Klima, Luft, Boden, Wasser, Landschaft | Landschaftspflegerischer Begleitplan Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass ein Großteil des Plangebietes von untergeordneter bzw. geringem ökologischen Wert ist Positiv lässt sich der Gehölzbestand auf dem Gelände herausstellen. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter werden mit Ausnahme des Schutzgutes Boden und Tiere als gering bewertet. Von der Planung sind ausschließlich geringwertige Flächen und Biotopstrukturen betroffen. Der Ausgleich dieser Eingriffe in Natur und Landschaft ist durch den Bebauungsplan sicherzustellen. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan genannten Maßnahmen M1-M8 wurden in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Darüber hinaus hat die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ergeben, dass nach Umsetzung er Maßnahmen eine negative Gesamtbilanz verbleibt, die vollständig auszugleichen ist. Unter Kapitel 6 werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich erheblicher Umweltauswirkungen geschildert. Diese sind ebenfalls in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan eingeflossen. Der Inhalt des Gutachtens ist zusammengefasst auch in der Begründung zum Bauleitplanverfahren zu finden. |
Tiere | Artenschutzprüfung Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen und der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme / CEF-Maßnahme nicht davon auszugehen ist, dass durch die Realisierung der Baumaßnahme planungsrelevante Arten verletzt oder getötet werden (§44 Abs.1 BNatSchG) bzw. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§44 Abs. 5 BNatSchG) beschädigt oder zertstört werden. Desgleichen sind keine erheblichen Störungen zu erwarten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen können, sondern die vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen vollständig umgesetzt werden. Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gehören die Maßnahmen V1-V3 und eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme. Der zusammengefasste Inhalt der Artenschutzprüfung ist ebenfalls in der Begründung wieder zu finden und als zu Berücksichtigen in die textlichen Festsetzungen mit aufgenommen worden. |
Boden | Bodenuntersuchung Die Bewertung des Baugrundes kommt zu dem Ergebnis, dass der humose Oberboden und der unterlagernde Lehmhorizont aufgrund des hohen Feinkornanteils sehr wasserempfindlich sind und damit schlechte bis sehr schlechte Baugrundeigenschaften aufweisen. Ein mäßiger Baugrund ist erst in einer tieferen Schicht zu erwarten. Eine Gründungsempfehlung ist dem Kapitel 7 zu entnehmen. Die Tragschicht der Baustraße wurde in die LAGA-Klasse Z2 eingestuft (S.17). Die bituminose Schwarzdecke kann als nicht gefährlicher Abfall entsorgt werden (S.18). |
Mensch, Tiere | Lichtgutachten Nr. 100 1678 19-1 Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit der vorliegenden Anlagenplanung (2 Anlagen mit 4 Masten je 120lx Beleuchtungsstärke) die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebeite und Mischgebiete eingehalten bzw. unterschritten werden. Die Immissionsrichtwerte für die Blendung k werden ebenfalls an den untersuchten Immissionsorten im Tages- und Nachtzeitraum unterschritten. Eine psychologische Blendung durch die Lichtquellen ist daher an den Immissionsorten nicht zu prognostizieren. Der Inhalt des Gutachtens ist als Bestandteil des Bebaungsplans zu berücksichtigen und in den textlichen Festsetzungen mit aufgeführt. |
Mensch, Tiere | Lichtgutachten Nr. 100 0476 20-1 Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mit der vorliegenden Anlagenplanung (2 Anlagen mit 4 Masten je 200lx Beleuchtungsstärke) die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete eingehalten bzw. unterschritten werden. Die Immissionsrichtwerte für die Blendung k werden ebenfalls an den untersuchten Immissionsorten im Tages- und Nachtzeitraum unterschritten. Eine psychologische Blendung durch die Lichtquellen ist daher an den Immissionsorten nicht zu prognostizieren. Bei den verwendeten asymetrischen Flächenstrahlern werden unnötige Lichtimmissionen im näheren Umfeld des Vorhabens sowie in den Himmel größtenteils vermieden, sodass Störungen nachtaktiver lichtempfindlicher Tiere im Bereich der angrenzenden Bepflanzung auf ein Mindestmaß reduziert sind. Der Inhalt des Gutachtens ist als Bestandteil des Bebaungsplans zu berücksichtigen und in den textlichen Festsetzungen mit aufgeführt. |
Die Stellungnahmen zum Bauleitplanverfahren können
per Mail an proplan@neukirchen-vluyn.de
oder auf dem Postweg, Stadt Neukirchen-Vluyn, Planungsamt, Hans-Böckler-Str. 26, 47506 Neukirchen-Vluyn
eingereicht werden.
Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Sofern Stellungnahmen in Form von Unterschriftslisten eingereicht werden, wird gebeten, einen Beauftragten zu benennen, mit dem der Schriftverkehr geführt werden soll. Abschriften der Ratsentscheidung werden dem Beauftragten in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.
Der Geltungsbereich der o. g. Bauleitplanung ist in dem zu dieser Bekanntmachung gehörenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht.