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Anmelden von Osterfeuern

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Wer in diesem Jahr in Neukirchen-Vluyn ein Osterfeuer abbrennen möchte, muss dies schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens Dienstag, den 16.04.2019, entweder online oder beim Bürgerbüro der Stadt anmelden.

Das Anmeldeformular steht online HIER bereit.

In Papierform ist es auch im Bürgerbüro erhältlich. Nachfolgende Hinweise und Regelungen sind zu beachten:

  • Osterfeuer dienen als Brauchtumsfeuer ausschließlich der Brauchtumspflege und nicht der Beseitigung pflanzlicher oder anderer Abfälle.
  • Um Brauchtumsfeuer handelt es sich z.B. dann, wenn diese von Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen oder größeren Nachbarschaften veranstaltet werden und für jedermann frei zugänglich sind. Bei der Verbrennung von Pflanzenschnitt nur eines einzelnen Gartenbesitzers handelt es sich also nicht um ein Brauchtumsfeuer in diesem Sinne, auch wenn die Verbrennung zur Osterzeit geschieht.
  • Verbrannt werden können pflanzliche Rückstände, wie z. B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste.Nicht verbrannt werden dürfen z. B. beschichtetes/behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.) oder Sperrmüll. Außerdem dürfen Mineralöle, Mineralölprodukte, Plastik, Verpackungsrückstände u. ä. auch zum Entzünden des Feuers, nicht verwendet werden.

Vom Osterfeuer darf keine Gefährdung oder erhebliche Belästigung der Nachbarschaft ausgehen. Ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen über den Abbrennort hinaus ist mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen. Bei starkem Wind ist erforderlichenfalls das Feuer sofort zu löschen.

Als Mindestsicherheitsabstände sind einzuhalten:

  • 200m von bebauten Ortsteilen
  • 100m von Wäldern
  • 100m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von bebauten Ortteilen errichtet sind
  • 50m von öffentlichen Verkehrsflächen
  • 10m von befestigten Wirtschaftswegen.

Im Zweifelsfall sind die Brennplätze mit dem Ordnungsamt rechtzeitig abzustimmen.

 

Die Aufschichtung des Brennmaterials darf frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen vorgenommen werden, um möglichst weitgehend auszuschließen, dass sich dort Vögel und Kleinsäuger, z.B. Igel, einen Unterschlupf oder eine Nistmöglichkeit gesucht haben.

Um eine Gefährdung der Tiere zu vermeiden, ist das Brenngut am Tag der vorgesehenen Entzündung vollständig umzuschichten. Dieses Umsetzen soll Tieren, die hierin eventuell Unterschlupf gesucht haben, eine Fluchtmöglichkeit bieten und dem Verantwortlichen zudem noch die Möglichkeit geben, hierin ggf. enthaltene ungeeignete Stoffe auszusortieren.

Das Feuer muss ständig von mindestens zwei Personen, von denen eine das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, beaufsichtigt werden. Das Osterfeuer ist am Abbrenntag abzulöschen. Eine längere Brenndauer ist auszuschließen. Der Abbrennort darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollständig abgelöscht sind.

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