Aktuelles zum Coronaschutz
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Seit Samstag, 8. Mai, liegt die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Wesel unter dem Schwellenwert 100. Damit tritt die Bundesnotbremse am Sonntag, 16. Mai 2021, außer Kraft und es gelten wieder die Regeln der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Diese kann auf der Homepage des MAGS eingesehen werden: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210512_coronaschvo_ab_15.05.2021_lesefassung.pdf
Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen nachweislich Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen werden Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung nicht eingerechnet. Dies gilt nicht für festgesetzte einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter.
Demnach gelten im Kern im Kreis Wesel ab Sonntag folgende Regeln:
Ausgangsbeschränkung
Die Ausgangsbeschränkung entfällt.
Private Kontakte
Ein Haushalt darf maximal einen weiteren Haushalt treffen. In diesem Rahmen dürfen sich höchstens fünf Personen treffen (ausgenommen sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren. Partys und vergleichbare Feiern bleiben weiterhin generell untersagt.
Einzelhandel des täglichen Bedarfs/Supermärkte
Die Kundenzahl ist je nach Größe des Geschäfts beschränkt, es gilt Maskenpflicht.
Übriger Einzelhandel
Die Kundenanzahl ist je nach Größe des Geschäfts beschränkt, es gilt Maskenpflicht. Die Pflicht zur Terminbuchung entfällt, es ist allerdings weiterhin ein negatives Testergebnis erforderlich.
Sport
Unter freiem Himmel ist kontaktfreier Sport auf Sportanlagen mit bis zu 20 Personen erlaubt. Darüber hinaus ist Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren erlaubt.
Bei Sportveranstaltungen sind Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis wieder erlaubt (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen. Ein Sitzplan ist erforderlich).
Kultur
Konzerte und Aufführungen sind unter freiem Himmel mit max. 500 Personen, Sitzplan und negativem Testergebnis möglich. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucher/in pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
Freizeit
Die Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen ist erlaubt (z.B. Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten). Freibäder dürfen zur Sportausübung öffnen (keine Liegewiesen). Es gilt eine Begrenzung der Besucherzahl. Voraussetzung ist jeweils ein negatives Testergebnis
Gastronomie
Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen ist im Außenbereich mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung erlaubt.
Beherbergung
Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sind mit negativem Testergebnis zulässig. Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels und ähnlichen Einrichtungen sind mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig. Voraussetzung ist auch hier ein negatives Testergebnis.
Schulen
Es findet weiterhin Wechselunterricht statt. Für die Schülerinnen und Schüler sowie für das Lehrpersonal besteht weiter die Pflicht, wöchentlich zwei Selbsttests durchzuführen.
Kindertagesbetreuung
Kitas und Kindertagespflegepersonen bleiben im eingeschränkten Regelbetrieb.
Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik, Fußpflege) sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen zulässig. Ein negativer Schnelltest ist dann erforderlich, wenn die Kundin oder der Kunde nicht dauerhaft eine Maske trägt.