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Aktuelles zum Coronaschutz

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Das Land NRW hat für die kommende Woche weitere Lockerungen im Coronaschutz beschlossen. Alle Details finden Sie in der ab 4. Mai geltenden Coronaschutzverordnung.

Ab Montag, 4. Mai, treten diese Änderungen in Kraft:

  • Museen und Galerien oder Zoologische Gärten und Garten- und Landschaftsparks dürfen den Betrieb unter strengen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben wiederaufnehmen.
  • Der Betrieb von Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ist unter Auflagen wieder möglich. Hygienevorschriften wie Abstände und max. Teilnehmerzahl je Raumgröße regelt §5 der Coronaschutzverordnung.
  • Friseure und Fußpfleger dürfen ihre Tätigkeit wiederaufnehmen. Einzuhalten sind die „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW, die z. B. Abstände und vorsorgliche Maßnahmen definieren, aber auch bestimmte Tätigkeiten ausschließen.
  • Gastronomen dürfen ihre Räumlichkeiten für bestimmte Zwecke vermieten, dazu jedoch kein gastronomisches Angebot anbieten.

Ab Donnerstag, 7. Mai, sind Spielplätze wieder nutzbar. Begleitpersonen müssen die geltenden Abstandsgebote erfüllen.

Großveranstaltungen sind bis mindestens 31. August 2020 untersagt. Alle anderen Veranstaltungen bleiben bis auf Weiteres untersagt.

Coronaschutzverordnung gültig ab 4. Mai 2020

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW

 

 

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