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+++ ABGESAGT +++ Abbrennen von OsterfeuernAnmeldung von Osterfeuern

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+++ ABGESAGT +++

Das Abbrennen eines Osterfeuers bedarf der vorherigen Anmeldung beim Ordnungsamt – darauf weist die Stadt hin.

Wer in diesem Jahr in Neukirchen-Vluyn ein Osterfeuer durchführen möchte, muss dies schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens Dienstag, 07.04.2020, beim Bürgerbüro der Stadt oder online anmelden.

Das Formular finden Interessierte hier auf der Internetseite in der Rubrik Stadt und Rathaus, in den Unterrubriken Bürgerservice, Formulare, Öffentliche Sicherheit und Ordnung (https://www.neukirchen-vluyn.de/de/inhalt/formulare/&nid1=18366&r2=%C3%96ffentliche+Sicherheit+und+Ordnung). Es ist natürlich auch im Bürgerbüro erhältlich.

Nachfolgende Informationen zu Osterfeuern sind unbedingt zu beachten:

Zulässige Osterfeuer dienen als Brauchtumsfeuer ausschließlich der Brauchtumspflege und keinesfalls der Beseitigung von pflanzlichen oder sogar anderweitigen Abfällen. Um Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) handelt es sich z.B. dann, wenn diese von Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen oder größeren Nachbarschaften veranstaltet werden und diese Veranstaltungen für jedermann frei zugänglich sind. Bei der Verbrennung von Pflanzenschnitt nur eines einzelnen Gartenbesitzers handelt es sich also nicht um ein Brauchtumsfeuer in diesem Sinne, auch wenn die Verbrennung zur Osterzeit geschieht. In diesen Feuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie z. B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste, verbrannt werden.

Nicht mitverbrannt werden dürfen dabei Abfälle, wie z. B. beschichtetes/behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.), Sperrmüll u. ä. Außerdem dürfen Mineralöle, Mineralöl-produkte, Plastik, Verpackungsrückstände etc., auch zum Entzünden des Feuers, nicht verwendet werden.

Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft durch Luftverunreinigungen, bei stark aufkommendem Wind sowie ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen über den Abbrennort hinaus sind zu verhindern. Erforderlichenfalls ist das Osterfeuer vorzeitig abzulöschen.

Zu baulichen Anlagen, Wäldern, öffentlichen Verkehrsflächen und Energieversorgungsanlagen sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten (mindestens 200 m von im Zusammenhand bebauten Ortsteilen, 100 m vom Wald, 100 m von Wohnhäusern oder anderen Versammlungsstätten, 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und 10 m von befestigten Wirtschaftswegen). Im Zweifelsfall sind die Brennplätze mit dem Ordnungsamt abzustimmen.

Der aufgeschichtete Haufen darf eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.

Die Aufschichtung des Brennmaterials darf frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen vorgenommen werden. So soll möglichst weitgehend ausgeschlossen werden, dass sich dort Vögel und Kleinsäuger, z. B. Igel, einen Unterschlupf oder eine Nistmöglichkeit gesucht haben.

Um eine Gefährdung der Tiere zu vermeiden, ist das Brenngut an dem Tag, an dem es entzündet wird, nochmals vollständig umzuschichten. Dieses Umsetzen soll Tieren, die hierin eventuell Unterschlupf gesucht haben, eine Fluchtmöglichkeit bieten und dem Verantwortlichen noch die Möglichkeit geben, hierin ggf. enthaltene ungeeignete Stoffe auszusortieren.

Das Feuer muss ständig von mindestens zwei Personen, von denen Eine das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, beaufsichtigt werden. Das Osterfeuer ist am Abbrenntag abzulöschen. Eine längere Brenndauer ist auszuschließen. Der Abbrennort darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollständig abgelöscht sind.

Der/die verantwortliche Leiter/in sollte für das Abbrennen eines Osterfeuers, sofern er/sie nicht selbst Grundstückseigentümer/in ist, eine entsprechende Genehmigung des/der Eigentümers/in einholen.

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