Bundestagswahl 2025
Voraussichtlich am 23. Februar 2025 findet in Deutschland die Neuwahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Wahlen sind das Herzstück unserer Demokratie. Jede Stimme zählt!
Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch und bestimmen so den Kurs unseres Landes mit.
Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Informationen rund um die Bundestagswahl in Neukirchen-Vluyn.
Aktives Wahlrecht - Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Nach § 13 BWG ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis der Stadt Neukirchen-Vluyn eingetragen sind, geht vom Wahlbüro ab dem 27.01.2025 bis spätestens 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung zu. Mit dieser können Sie in dem darauf bezeichneten Wahlraum am Wahltag Ihre Stimme abgeben. Sollte Ihnen keine Wahlbenachrichtigung zugehen und Sie der Auffassung sein, in Neukirchen-Vluyn an der Bundestagswahl teilnehmen zu können, wenden Sie sich bitte an das Wahlbüro. Dort wird man Ihnen weiterhelfen.
Passives Wahlrecht - Wer darf gewählt werden?
Wählbar ist gemäß § 15 BWG, wer am Wahltage
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar ist,
- wer nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Wählerverzeichnis
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Sofern der Bundespräsident den 23. Februar 2025 als vorgezogenen Termin für die Bundestagswahl 2025 benennt, ist der Stichtag für die Eintragung aller Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der 12. Januar 2025.
An diesem Tag werden
- Deutsche, mit alleinigem oder Hauptwohnsitz in Neukirchen-Vluyn
automatisiert aufgenommen.
Wahlberechtigte Auslandsdeutsche, die vor ihrem Fortzug zuletzt in Neukirchen-Vluyn gewohnt haben, können ebenfalls auf Antrag ins Wählerverzeichnis von Neukirchen-Vluyn aufgenommen werden.
Die Anträge finden Sie auf der Seite der Bundeswahlleiterin (siehe unten).
Auslandsdeutsche (Eintragung in das Wählerverzeichnis)
Auslandsdeutsche ohne inländischen Wohnsitz sind nach § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG wahlberechtigt, sofern sie entweder
- nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt, in einem Zeitraum vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland) gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG) oder
- wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG).
Nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG können sowohl Auslandsdeutsche wahlberechtigt sein, bei denen die Voraussetzungen von § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG weggefallen sind, weil ihr Fortzug mittlerweile länger als 25 Jahre zurückliegt, als auch solche, die diese Voraussetzungen nie erfüllt haben, da sie zu keinem Zeitpunkt mindestens drei Monate ununterbrochen eine Wohnung in Deutschland innehatten oder sich sonst gewöhnlich dort aufgehalten haben.
Die in diesen Fällen für eine Wahlberechtigung notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht. Darüber hinaus müssen Auslandsdeutsche von den politischen Verhältnissen auch betroffen sein. Diese Betroffenheit kann sich daraus ergeben, dass ein Auslandsdeutscher aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt.
Zuständige Gemeinde
In jedem Fall setzt die Wahlteilnahme von dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen ohne gegenwärtige deutsche Meldeanschrift vor jeder Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde im Inland voraus. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Auslandsdeutsche mit ehemaligem Wohnsitz in Deutschland
Für Auslandsdeutsche, die zu einem früheren Zeitpunkt in Deutschland gemeldet waren, ist zuständige Gemeinde für die Eintragung in das Wählerverzeichnis die Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren. Dies gilt auch, wenn sie vor mehr als 25 Jahren fortgezogen sind oder zum Zeitpunkt ihres Fortzuges das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
- Auslandsdeutsche ohne ehemaligen Wohnsitz in Deutschland
Für Auslandsdeutsche, die zu keinem Zeitpunkt in Deutschland gemeldet waren, ist die Gemeinde zuständig, mit der sie am engsten verbunden sind, was ihre Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und ihre Betroffenheit von diesen politischen Verhältnissen betrifft. Dies wird üblicherweise der Ort sein, an dem sich die persönliche Betroffenheit eines/einer Auslandsdeutschen von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland schwerpunktmäßig manifestiert.
Eine frühzeitige Beantragung wird dringend empfohlen!
Die Anträge sowie Erläuterungen zu den zwei unterschiedlichen Anwendungsfällen finden Sie auf der Seite der Bundeswahlleiterin (siehe unten).
Briefwahl
Die Erteilung eines Wahlscheines ist regulär bis zum 2. Tag vor der Wahl (voraussichtlich Freitag, 21.02.2025) bis 15.00 Uhr möglich.
Bedingt durch die zu erwartende Verkürzung der Fristen nach dem Bundeswahlgesetz und möglicher Beschwerden vor dem Landes- oder Bundeswahlausschuss ist davon auszugehen, dass die Stimmzettel frühestens Anfang Februar 2025 zur Verfügung stehen und die Briefwahlunterlagen verschickt werden können.
Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass die Wahlbriefe rechtzeitig (d.h. bis zum Wahlsonntag, 18 Uhr) bei der Stadt Neukirchen-Vluyn eingehen.
Wahlräume
Die Angabe des für Sie maßgeblichen Wahlraumes finden Sie Ihrer Wahlbenachrichtigung. Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Ihnen zugeordneten Wahlraum über den Wahlraumfinder zu ermitteln.
Dieser wird in Kürze freigeschaltet.
Hinweise:
- In den letzten Jahren wurde das Knappenvereinsheim als Wahllokal für den Wahlbezirk 11.0 genutzt. In diesem Jahr wird das Wahllokal für den Wahlbezirk 11.0 im Vereinsheim der Sportgemeinschaft Neukirchen-Vluyn e.V., Holtmannstraße 10, eingerichtet.
- Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben mussten die Wahlbezirke neu eingeteilt werden. Die aktuelle - vom Wahlausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn beschlossene - Einteilung kann dem folgenden Gesamtplan entnommen werden.
Hinweis für Wahlberechtigte mit Sehbehinderungen
Blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Die Blinden- und Sehbehindertenvereine in Nordrhein-Westfalen haben sich bereit erklärt, Stimmzettelschablonen und Begleitmaterial, sogenannte Wahlhilfepakete, zu erstellen und an die betroffenen Wahlberechtigten auszugeben.
Das Wahlhilfepaket für die Bundestagswahl 2025 beinhaltet
- eine Stimmzettelschablone,
- eine Anleitung zur Handhabung der Stimmschablone in Großdruck und
- eine Anleitung zur Handhabung der Stimmzettelschablone auf CD.
Die Akustik-CD enthält die Stimmzettelinhalte. Eine telefonische Lösung ist für die Bundestagswahl 2025 nicht vorgesehen.
Mitglieder der örtlichen Bezirksgruppen und Vereine der Blinden- und Sehbehindertenvereine in NRW erhalten ihre Wahlhilfen automatisch. Blinde und sehbehinderte Menschen, die nicht in diesen Vereinen organisiert sind, können sie telefonisch über die bundesweite Hotline unter
01805-666 456 (nur aus dem deutschen Festnetz) anfordern.
Informationen in leicht verständlicher Sprache
Die Bundeswahlleiterin informiert im Internet in leicht verständlicher Sprache über Wahlen (siehe unten).
Wahlhelfende
Demokratie lebt von der Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am politischen Geschehen. Freie Wahlen bilden hierbei die wichtigste Grundlage einer Demokratie.
Aus diesem Grund haben wir ab Mitte November 2024 offensiv engagierte Wahlhelfende gesucht, die ihren aktiven Beitrag zu unserer Demokratie leisten und am Wahltag für einen reibungslosen Ablauf sorgen!
Sie sind diesem Aufruf zahlreich gefolgt, so dass alle Positionen als Beisitzer*in erfolgreich besetzt werden konnten!
Vielen Dank für Ihre Bereitschaft und Ihr Engagement!
Wahlergebnispräsentation
Die Wahlergebnisse werden am Wahlabend online präsentiert. Der entsprechende Link wird rechtzeitig veröffentlicht.
Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema Bundestagswahl 2025 haben, können Sie sich gerne an die Mitarbeitenden des Wahlbüros wenden.
Darüber hinaus erhalten Sie online durch die Bundeswahlleiterin weitere Informationen zur Bundestagswahl.