Zweitwohnungsteuer
Die Zweitwohnungsteuer gehört, wie zum Beispiel auch die Hundesteuer, zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen.
Die Stadt Neukirchen-Vluyn erhebt seit dem 01.01.2017 eine Zweitwohnungsteuer.
Hierbei wird der besondere Aufwand durch das Halten einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert.
Steuerpflichtig sind diejenigen Einwohner*innen, die einen Zweitwohnsitz in Neukirchen-Vluyn haben.
Es wird ein Steuersatz von 12 % der Nettokaltmiete, oder im Fall von Eigentum der ortsüblichen Miete lt. Mietspiegel, erhoben.
Bei einer jährlichen Kaltmiete von 4.000 Euro ergibt sich z. B. ein Steuerbetrag von 480 Euro im Jahr.
Die Zweitwohnungsteuer sieht für bestimmte Sachverhalte Ausnahmen der Besteuerung vor.