Wohnberechtigungsschein
Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) wird benötigt, um eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen zu dürfen.
„Öffentlich gefördert“ bedeutet, dass die Wohnung mit öffentlichen Mitteln des Bundes, des Landes, der Stadt, Gemeinde oder mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert wurde.
Öffentlich geförderte Wohnungen unterliegen jedoch Belegungsbedingungen. Demnach ist der Verfügungsberechtigte (i.d.R. der Eigentümer / die Eigentümerin) verpflichtet, eine öffentlich geförderte Wohnung nur an Berechtigte zu vermieten. Diese müssen einen gültigen WBS vorlegen.
Ein WBS enthält Angaben über die Personenzahl und die Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Die Ausstellung eines WBS ist einkommensabhängig, d.h. das Einkommen der antragstellenden Person und der haushaltsangehörigen Personen muss nachgewiesen werden.
Als Haushaltsangehörige gelten folgende Personen:
- der Antragsteller bzw. die Antragstellerin
- der Ehegatte
- der Lebenspartner / die Lebenspartnerin und der Partner / die Partnerin einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
- sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie (z.B. Eltern, Geschwister), Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie (z.B. Schwiegereltern, Stiefkind), Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
Die Einkommensgrenzen ab dem 01.01.2022 betragen:
Personenzahl | gesetzliche Einkommensgrenze | angemessene Wohnungsgröße |
1 | 20.420,-- Euro | 50 m² |
2 | 24.600,-- Euro | 65 m² oder 2 Wohnräume |
3 | 30.260,-- Euro | 80 m² oder 3 Wohnräume |
4 | 35.920,-- Euro | 95 m² oder 4 Wohnräume |
5 | 41.580,-- Euro | 110 m² oder 5 Wohnräume |
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.660 EUR und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder einen Wohnraum.
Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 - 5 Einkommenssteuergesetz: 740,--€.
Bei jeder weiteren haushaltsangehörigen Person erhöht sich die Wohnfläche um 15 m² oder 1 Wohnraum. Eine Überschreitung der Wohnfläche von 5 m² wird als geringfügig angesehen.
Aus besonderen persönlichen oder beruflichen Gründen kann ggf. weiterer Wohnraum zugebilligt werden (z.B. junges Ehepaar).
Ein „Allgemeiner WBS“ ist zu beantragen, wenn noch keine Wohnung gefunden wurde.
Ein „Gezielter WBS“ ist zu beantragen, wenn eine bestimmte Wohnung gefunden wurde und der / die Verfügungsberechtigte (Vermieter/in) der antragstellenden Person bestätigt, dass diese die Wohnung beziehen kann.
Soll eine Wohnung an eine wohnungssuchende Person vermietet werden, die keinen WBS bekommt (z.B. zu hohes Einkommen oder eine zu große Wohnung), so kann in besonderen Fällen eine Freistellung von den Belegungsbindungen erteilt werden.
Der Antrag nebst Anlagen steht Ihnen zum Download zur Verfügung (s.u.).
Rechtsgrundlagen
Benötigte Formulare
Gebühren
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Wohnberechtigungsschein: 15,00 € zu 20,00 €
Kostenfrei für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII - Freistellung: 30,00 €
Hinweise
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Ein Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr gültig.
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Ein Wohnberechtigungsschein gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde.
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Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen, in der die wohnungssuchende Person wohnt.