Service-Bereich

Inhalt

Sterbefall melden

Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person verstorben ist. Der Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden.

Bei Sterbefällen in Altenheimen ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, den Sterbefall schriftlich anzuzeigen. Ist der Sterbefall nicht in einem Altenheim eingetreten, sind zur Anzeige des Sterbefalles in folgender Reihenfolge verpflichtet:

  1. jede Person, die mit dem/der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

In den meisten Fällen, ist durch die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen beauftragt. Dieses kümmert sich sowohl um die Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt als auch um die Erledigung der weiteren Formalitäten.

Ist dem Arzt / der Ärztin, der/die die Todesbescheinigung auszustellen hat nicht bekannt, ob ein sogenannter „natürlicher Tod“, Unfall oder ähnliches vorliegt, so ist die zuständige Polizeibehörde zur schriftlichen Anzeige des Sterbefalles verpflichtet.

Bei der Anzeige eines Sterbefalls sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Sterbefallanzeige
  • ärztliche Todesbescheinigung
  • bei Verheirateten: Eheurkunde
  • bei Ledigen: Geburtsurkunde
  • wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits aufgelöst war: bei Verwitweten die Sterbeurkunde des zuvor verstorbenen Ehegatten oder bei Geschiedenen das Scheidungsurteil

Wenn - wie oben erwähnt - das Bestattungsunternehmen die Abwicklung der Formalitäten übernimmt, ist eine persönliche Vorsprache der Angehörigen nicht erforderlich.



Gebühren

  • Es können Gebühren anfallen.
    Die Beurkundung eines Sterbefalles ist gebührenfrei.
    Hinsichtlich der Gebühren für die Sterbeurkunden wird auf die Verwaltungsgebührensatzung verwiesen. Sterbeurkunden für die Beerdigung, Krankenkasse und den Rententräger sind gebührenfrei.

Sie haben das Seitenende erreicht.