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Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Am 01.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Das Transsexuellengesetz wird damit abgeschafft und durch das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt. Ziel des Gesetzes ist es

  1. die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,
  2. das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. (§ 1 SBGG)

Das Gesetz legt fest, dass jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären kann, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht geändert werden soll, indem sie durch eine andere in den Personenstandsregistern zugelassene Angabe (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.

Die Absicht zur Erklärung muss bei dem Standesamt schriftlich oder mündlich angemeldet werden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie bei dem zur Entgegennahme zuständigen Standesamt eingegangen ist.
Zuständig für die Entgegennahme ist das Standesamt, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, ist das Standesamt für die Entgegennahme der Erklärung zuständig, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister der betroffenen Person führt. Falls kein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister existiert, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die Anmeldung für eine Erklärung und die Erklärung wird - nach vorheriger Terminvereinbarung - im Standesamt durchgeführt. Die Anmeldung kann alternativ auch schriftlich über das u.a. Formular erfolgen.

Die Erklärung gem. § 2 SBGG kann auch von minderjährigen Personen abgegeben werden.
Beschränkt geschäftsfähige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst abgeben, bedürfen hierzu jedoch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Stimmen die gesetzlichen Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen für die Person abgeben. Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.


Benötigte Dokumente

  • gültiges Ausweisdokument
  • Geburtsurkunde
  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
  • ggf. Nachweise über Namens- oder Geschlechtsänderungen
  • ggf. Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel oder Blaue Karte EU


Fristen

  • Die Erklärung kann frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach der Anmeldung abgegeben werden. Nach Abgabe einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen gilt eine Sperrfrist von einem Jahr, bevor eine erneute Erklärung abgegeben werden kann.


Gebühren

  • Entgegennahme der Anmeldung nach § 4 SBGG: 10,00 €
  • Beurkundung von Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 SBGG: 20,00 €
  • Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer Erklärung nach § 2 SBGG: 9,00 €

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