Service-Bereich

Inhalt

Personalausweis

Deutsche Staatsangehörige müssen mit Vollendung des 16. Lebensjahres einen gültigen Personalausweis oder gültigen Reisepass besitzen.

Seit 2010 werden in der Bundesrepublik Deutschland Personalausweise ausgestellt, die einen Chip mit elektronischen Daten über die Person enthalten. Dieser Personalausweis im Format einer Scheckkarte bietet dadurch neue Funktionen und Einsatzmöglichkeiten in der Onlinewelt.

eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion)

Mit Ihrem neuen Personalausweis können Sie sich zum Beispiel sicher im Internet ausweisen und zahlreiche "Behördengänge" oder geschäftlichen Angelegenheiten einfach elektronisch erledigen.

Hierzu befindet sich in Ihrem elektronischen Ausweis ein Chip. Dieser ist grundsätzlich eingeschaltet. Ihre persönlichen Daten sind dabei immer zuverlässig vor Diebstahl und Missbrauch geschützt.

Für die Nutzung der eID-Funktion ist ein Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit installierter AusweisApp2 erforderlich.

Qualifizierte elektronische Unterschrift

Die qualifizierte elektronische Signatur ist eine Unterschrift mit der Sie digitale Dokumente rechtsverbindlich elektronisch unterzeichnen können.

Der Personalausweis im Scheckkartenformat ist für die elektronische Unterschrift mit einem Signaturzertifikat sowie für die Fernsignatur gemäß eIDAS-Verordnung mit der Online-Ausweisfunktion vorbereitet.

Gültigkeit

Die Gültigkeit des Personalausweises beträgt bei Personen bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre.

Ab dem 24. Lebensjahr wird der Personalausweis für 10 Jahre ausgestellt.

Eine Verlängerung der Gültigkeit ist nicht möglich.

Bearbeitungszeit / Lieferzeit

Die Lieferzeiten des Personalausweises sind abhängig von der Bundesdruckerei in Berlin, die die Personalausweisherstellung übernimmt.

In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 3 Wochen.

Sie erhalten nach Fertigstellung von der Bundesdruckerei Berlin einen Brief mit einer PIN/PUK Nummer sowie einem Sperrkennwort.

Zeitgleich mit Versand des PIN-Briefes wird der fertige Ausweis an die Stadt Neukirchen-Vluyn geliefert.

Wir bitten Sie mit der Abholung noch ca. eine Woche zu warten, da die Lieferung erst noch verarbeitet werden muss.

Über den Bearbeitungsstand Ihres Antrages können Sie sich über die Online-Passauskunft informieren. Die hierzu erforderliche Ausweisnummer entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben, welches Ihnen am Tag der Beantragung ausgehändigt wurde.

Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Am 01.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Das Transsexuellengesetz wird damit abgeschafft und durch das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt. Ziel des Gesetzes ist es

  1. die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,
  2. das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. (§ 1 SBGG)

Das Gesetz legt fest, dass jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären kann, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht geändert werden soll, indem sie durch eine andere in den Personenstandsregistern zugelassene Angabe (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.

Die Absicht zur Erklärung muss bei dem Standesamt schriftlich oder mündlich angemeldet werden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie bei dem zur Entgegennahme zuständigen Standesamt eingegangen ist.
Zuständig für die Entgegennahme ist das Standesamt, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, ist das Standesamt für die Entgegennahme der Erklärung zuständig, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister der betroffenen Person führt. Falls kein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister existiert, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die Anmeldung für eine Erklärung und die Erklärung wird - nach vorheriger Terminvereinbarung - im Standesamt durchgeführt. Die Anmeldung kann alternativ auch schriftlich über das u.a. Formular erfolgen.

Die Erklärung gem. § 2 SBGG kann auch von minderjährigen Personen abgegeben werden.
Beschränkt geschäftsfähige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst abgeben, bedürfen hierzu jedoch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Stimmen die gesetzlichen Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen für die Person abgeben. Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Hier finden Sie alle Informationen und das passende Formular: 

https://www.neukirchen-vluyn.de/dienstleistungen/selbstbestimmungsgesetz-sbgg

 


 

Zur Antragstellung müssen Sie persönlich erscheinen und direkt ein aktuelles biometrisches Lichtbild vorlegen, welches nicht älter als 3 Monate sein darf. Um die Identität prüfen zu können, muss die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch mitgebracht werden.

Der alte Ausweis wird bei Aushändigung des neuen Ausweises eingezogen.


Rechtsgrundlagen


Benötigte Dokumente

  • Personalausweis
  • aktuelles, biometrisches Lichtbild
  • um ggfls. bestehende Unstimmigkeiten zur Person zu prüfen wird empfohlen, eine Geburts- oder Heiratsurkunde mitzubringen.

Gebühren

  • Personalausweis für Antragsteller*innen unter 24 Jahren (Gültigkeit: 6 Jahre): 22,80 €
  • Personalausweis für Antragsteller*innen ab 24 Jahren (Gültigkeit: 10 Jahre): 37,00 €

Hinweise

  • Weil wir Ihre eigenhändige Unterschrift (ggf. auch Ihre Fingerabdrücke) benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen.

Sie haben das Seitenende erreicht.