Park- und Halteausnahme für Pflegedienste, Versorgungsunternehmen, karitative Vereinigungen
Wer kann eine Ausnahme beantragen?
Pflegedienste, Versorgungsunternehmen und karitative Vereinigungen (zum Beispiel Deutsches Rotes Kreuz oder Technisches Hilfswerk).
Wie ist die Ausnahme zu beantragen?
Sie füllen den Antrag aus, rufen zu den Öffnungszeiten an oder kommen einfach vorbei. Wir klären dann gemeinsam, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie verlängere ich eine Ausnahme?
Sie rufen zu den Öffnungszeiten an, kommen einfach vorbei oder senden uns eine E-Mail.
Welche Vergünstigungen bietet die Ausnahme?
Die Ausnahme zum Parken und Halten ermächtigt Sie,
- im eingeschränkten Haltverbot zu parken bzw. zu halten.
- im Bereich von Bewohnerparkzonen ohne Auslegen eines Bewohnerparkausweises zu parken.
- in Bereichen, an denen eine Parkgebühr (Parkuhren und Parkscheinautomaten) zu entrichten ist, gebührenfrei zu halten bzw. zu parken.
Rechtliche Grundlagen
Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Ausnahme zum Parken dient der § 46 Straßenverkehrs-Ordnung.