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Namensänderung

Namensänderung aus wichtigem Grund

In Ausnahmefällen kann der Vor- aber auch der Familienname auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die beantragte Änderung rechtfertigt. Eine solche Namensänderung wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet.

Das hierfür notwenige Antragsformular erhalten Sie beim Standesamt. Bei Ihrer Vorsprache werden Ihnen auch die Unterlagen genannt, die für den Antrag auf Namensänderung benötigt werden. Den Antrag geben Sie dann wieder beim Standesamt ab und von dort wird dieser zur Bearbeitung an den Landrat des Kreises Wesel weitergeleitet.

Öffentlich-rechtliche Namensänderungen / Allgemeine Informationen

In Ausnahmefällen kann der Vor- aber auch der Familienname auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die beantragte Änderung rechtfertigt.

Ob der vorgebrachte Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ausreicht, prüft der Kreis Wesel im Einzelfall. Eine generelle Auskunft zu diesem Thema ist aus diesem Grund auch nicht möglich. Es empfiehlt sich, vorab eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Den Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung kann jede(r) volljährige deutsche Staatsangehörige, Asylberechtigte, ausländische Flüchtling, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder Ausländer, der im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen in der BRD aufgenommen wurde, stellen.

Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe

Wenn Sie verwitwet, rechtskräftig geschieden sind oder ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens geführt haben.

Diese Erklärung können Sie beim Standesamt Ihres Hauptwohnsitzes abgeben, sie wird wirksam mit dem Eingang beim Standesamt Ihres Eheschließungsortes.

Folgende Unterlagen werden für die Wiederannahme des Geburtsnamens benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister mit Auflösungsvermerk
    Sofern Ihre Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft in Neukirchen-Vluyn stattgefunden hat, ist die Vorlage der Urkunde nicht notwendig.

Nachträgliche Erklärung eines gemeinsamen Familiennamens

Wenn Sie bei der Eheschließung / Lebenspartnerschaftsbegründung noch keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können Sie dies zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Es gibt keine zeitliche Befristung, eine nachträgliche Erklärung zum gemeinsamen Familiennamen abzugeben.

Die Notwendigkeit einer nachträglichen Erklärung ergibt sich auch bei einer Eheschließung im Ausland, da sich der Familienname des deutschen Ehegatten nicht ändert, solang keine nach deutschem Recht wirksame Erklärung zum Ehenamen abgegeben wird. Es empfiehlt sich in diesen Fällen eine Nachfrage bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder dem hiesigen Standesamt.

Diese Erklärung können Sie beim Standesamt Ihres Hauptwohnsitzes abgeben. Sie wird wirksam mit dem Eingang beim Standesamt Ihres Eheschließungsortes.

Folgende Unterlagen werden für die nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister

Sofern Ihre Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft in Neukirchen-Vluyn stattgefunden hat, ist die Vorlage der Urkunde nicht notwendig. 

Angleichung von Namen an das deutsche Recht

Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Der Familienname hat dabei die Funktion die Zusammengehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie zu dokumentieren, wohingegen die Vornamen dazu dienen verschiedene Familienmitglieder voneinander zu unterscheiden. Den Namensrechten anderer Länder liegen zum Teil völlig andere Namensformen zugrunde.

Gemäß Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) kann jede Person, für deren Name bislang ein ausländisches Recht maßgebend war und die nunmehr deutschem Namensrecht unterliegt, ihren Namen an die Strukturen des deutschen Rechts angleichen. Ein solcher Wechsel des Namensstatuts geschieht unter anderem durch die Einbürgerung.

Im Einzelnen sind folgende Angleichungsmöglichkeiten gegeben:

  • Sofern eine Person einen Namen führt, der aus mehreren Teilen besteht (Namenskette), so können aus diesen Namen Vor- und Familiennamen bestimmt werden. Ein Familienname soll dabei nur aus einem Teil bestehen.
  • Wenn ein Vor- oder Familienname fehlt, kann ein solcher zum bisherigen Namen dazu gewählt werden.
  • Namensteile, die dem deutschen Recht fremd sind (zum Beispiel Vaters- oder Mittelnamen) können abgelegt werden.
  • Beim Führen von Namen, die nach dem Geschlecht oder dem Familienverhältnis ihres Trägers abgewandelt sind, kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden.
  • Bei Abgabe einer Angleichungserklärung können fremdländische Vor- oder Familiennamen in ihre deutschsprachige Form geändert werden. Sofern es für einen Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, kann dieser durch einen neuen Vornamen ersetzt werden.

Erstreckung der Namensführung

Wird ein Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung über die Angleichung dieses Namens nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden.

Betrifft die Namensänderung auch Namen minderjähriger Kinder, so können die Eltern für ihre Kinder Anschlusserklärungen abgeben. Die genauen Voraussetzungen hierbei richten sich nach dem Alter der Kinder.

Wirkungen und Anerkennung der Angleichungserklärung

Die Angleichung von Namen an das deutsche Recht kann nur beim Standesamt erklärt werden. Die Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.

Unter Umständen wird eine geänderte Namensführung im früheren Heimatstaat nicht anerkannt. Daraus können sich im Einzelfall Schwierigkeiten im Rechtsverkehr ergeben.

Eine persönliche Vorsprache ist unbedingt erforderlich.



Gebühren

  • Es können Gebühren anfallen.
    Für die Änderung des Namens aus wichtigem Grund richten sich die Gebühren nach dem Aufwand der Bearbeitung, so dass eine Bezifferung der Gebühren nicht möglich ist.
  • Wiederannahme des Geburtsnamens: 21,00 €
  • Bescheinigung über Namensänderung: 9,00 €

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