Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter*in eines Hundes ist die Person, die einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn vom 05.10.2012.
Über die Festsetzung der Hundesteuer wird ein Bescheid durch das Steueramt erteilt.
Die Steuersätze betragen jährlich ab 01.01.2016
für einen Hund | 100,00 € |
wenn zwei Hunde gehalten werden je Hund | 120,00 € |
wenn drei und mehr Hunde gehalten werden je Hund | 140,00 € |
wenn ein "gefährlicher Hund" im Sinne des § 3 Hunde- steuersatzung gehalten wird je Hund |
160,00 € |
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung oder Zuzug in das Stadtgebiet von Neukirchen-Vluyn erfolgen. Die Hundemarke wird Ihnen mit dem Steuerbescheid zugesandt. Anmeldungen nimmt auch das Bürgerbüro entgegen.
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Abschaffung oder dem Wegzug aus Neukirchen-Vluyn erfolgen. Dabei ist die Hundemarke zurückzugeben. Eine Ersatz-Hundemarke ist nur im Bürgerbüro gegen eine Gebühr von 3,50 € erhältlich.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters / einer Hundehalterin aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Monats.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt. Bei Wegzug eines Hundehalters / einer Hundehalterin aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich; sie müssen schriftlich beantragt werden. Für gefährliche Hunde nach § 3 der Landeshundeverordnung NRW wird keine Befreiung oder Ermäßigung gewährt.
Ordnungswidrig handelt derjenige, der seinen Hund nicht oder nicht rechtzeitig an- oder abmeldet, den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte, gültige Steuermarke umherlaufen lässt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Weitere Einzelheiten und die aktuellen Steuersätze entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung.
Bitte beachten Sie: Die Hundesteuer ist vom Gesetzgeber nicht als Reinigungssteuer gedacht; daher ist die Zahlung von Hundesteuern keine Rechtfertigung für Verunreinigungen des Stadtgebietes durch Hundekot!