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Hundehaltung - Anzeige- und Erlaubnispflicht

Das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) schreibt vor, dass für große HundeHunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde eine ordnungsbehördliche Anmeldung zu erfolgen hat. Diese Anmeldung muss zusätzlich zur steuerlichen Anmeldung vorgenommen werden. Zuständige Behörde ist hier das Ordnungsamt.

Große Hunde (§ 11 LHundG NRW) - Anzeigepflicht

Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gelten als große Hunde.

Die Widerristhöhe des Hundes bemisst sich als Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des Rückens, gemessen mit einem Stockmaß (Zollstock oder ähnliches).

Auch Hunde, die die genannten Maße z. B. aufgrund ihres Alters (noch) nicht erreicht haben, unterfallen der Einstufung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW. Maßgeblich ist, dass die Maße in ausgewachsenem Zustand erreicht werden.

Die für die Feststellung erforderlichen Angaben können z.B. der Fachliteratur oder den Fachinformationen bzw. offiziellen Angaben der jeweiligen FCI (Fédération Cynologique Internationale - internationaler kynologischer Verband) anerkannten Zuchtverbände entnommen werden.

Anzeigepflicht

Ja, beim Bürgerbüro und Ordnungsamt (es fallen Gebühren in Höhe von 25,00 € an).

Erlaubnispflicht

Nein.

Sachkundenachweis

Ja, belegbar durch die Bescheinigung eines / einer anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle (zu erfragen beim Ordnungsamt oder bei Ihrem Tierarzt / Ihrer Tierärztin) oder durch von der Tierärztekammer ermächtigte Tierärztinnen oder Tierärzte.

Als sachkundig gelten:

  • Tierärztinnen/Tierärzte sowie Inhaber*innen einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
  • Jagdscheininhaber*innen oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
  • Polizeihundeführer*innen
Zuverlässigkeitsprüfung

Ja. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der Behörde.

Haftpflichtversicherung

Ja. Eine bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000 €  für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden ist nachzuweisen (Vorlage der Versicherungspolice).

Mikrochip

Ja. Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.

Maulkorbzwang

Nein.

Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) - Anzeige- und Erlaubnispflicht

Es handelt sich hierbei um Hunde der Rassen

  • Alano,
  • American Bulldog,
  • Bullmastiff,
  • Mastiff,
  • Mastino Espanol,
  • Mastino Napoletano,
  • Dogo Argentino,
  • Fila Brasileiro,
  • Rottweiler,
  • Tosa Inu
  • sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Erlaubnispflicht

Ja. Beantragungspflicht beim Ordnungsamt (es fallen Gebühren in Höhe von 70,00 € bzw. 30,00 € im Falle der Vermittlung aus einem Tierheim an). 

Voraussetzungen
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit
  • der Halter/die Halterin muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
  • fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
Sachkundenachweis

Ja, nachzuweisen durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes / der amtlichen Tierärztin oder eines anerkannten Sachverständigen bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle. Die Sachkundebescheinigung ist auch von jeder benannten Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Halter/der Halterin führt, beizubringen.

Als sachkundig gelten:

  • Tierärztinnen/Tierärzte sowie Inhaber*innen einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
  • Jagdscheininhaber*innen oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
  • Polizeihundeführer*innen
  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
Zuverlässigkeitsprüfung

Ja. Die Beibringung eines beim Ordnungsamt zu beantragenden Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes ist erforderlich. Ein Führungszeugnis ist auch von jeder benannten Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter/der Hundehalterin führt, beizubringen.

Keine Zuverlässigkeit liegt z. B. vor bei Verurteilungen wegen

  • vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit,
  • gemeingefährlicher Straftat,
  • Straftat gegen Eigentum oder Vermögen,
  • Trunkenheit oder Rauschmittelsucht

Eine Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.

Haftpflichtversicherung

Ja. Eine bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden ist nachzuweisen (Vorlage der Versicherungspolice).

Mikrochip

Ja. Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.

Maulkorbzwang

Ja. Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ab Vollendung des 6. Lebensmonats des Hundes. Eine Befreiung vom Maulkorbzwang ist nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei der für den Tierschutz zuständigen Behörde oder bei durchgeführter Verhaltensprüfung bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle möglich. (Es fallen Gebühren in Höhe von 25,00 € an.)

Leinenzwang

Ja. Eine Befreiung vom zusätzlichen Leinenzwang ist nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei der für den Tierschutz zuständigen Behörde oder bei durchgeführter Verhaltensprüfung bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle möglich. (Es fallen Gebühren in Höhe von 25,00 € an.)

Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW) - Anzeige- und Erlaubnispflicht

Es handelt sich hierbei um Hunde der folgenden Rassen:

  • Pitbull Terrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Bullterrier,
  • deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden,
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde (z. B. bei auf Aggression gezüchteten oder ausgebildeten Hunde, Hunde, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben, Hunde, die unkontrolliert andere Tiere hetzen).
Erlaubnispflicht

Ja. Beantragungspflicht beim Ordnungsamt des Wohnsitzes.

Eine Erlaubnis wird nur bei Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (Tier muss aus einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung übernommen werden) an der weiteren Haltung erteilt.

Es fallen Gebühren in Höhe von 45,00 € an. Bei einer Übernahme eines Tieres von einer Privatperson (hierzu gehören auch Züchter) ist dagegen keine Erlaubniserteilung möglich.

Voraussetzungen
  • Volljährigkeit des Halters/der Halterin
  • Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit
  • der Halter/die Halterin muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
  • fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
Sachkundenachweis

Ja, nachzuweisen durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes / der amtlichen Tierärztin. Die Sachkundebescheinigung ist auch von jeder zu benennenden Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter/der Hundehalterin führt, beizubringen.

Als sachkundig gelten:

  • Tierärztinnen/Tierärzte sowie Inhaber*innen einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
  • Jagdscheininhaber*innen oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
  • Polizeihundeführer*innen
  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
Zuverlässigkeitsprüfung

Ja. Die Beibringung eines beim Ordnungsamt zu beantragenden Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes ist erforderlich. Ein Führungszeugnis ist auch von jeder zu benennenden Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter / der Hundehalterin führt, beizubringen.

Keine Zuverlässigkeit liegt z. B. vor bei Verurteilungen wegen

  • vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit,
  • gemeingefährlicher Straftat,
  • Straftat gegen Eigentum oder Vermögen,
  • Trunkenheit oder Rauschmittelsucht

Eine Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.

Haftpflichtversicherung

Ja. Eine bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000  € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden ist nachzuweisen (Vorlage der Versicherungspolice).

Mikrochip

Ja. Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.

Maulkorbzwang

Ja. Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ab Vollendung des 6. Lebensmonats des Hundes. Eine Befreiung vom Maulkorbzwang ist nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei der für den Tierschutz zuständigen Behörde möglich. (Es fallen Gebühren in Höhe von 25,00 € an.)

Leinenzwang

Ja. Eine Befreiung vom zusätzlichen Leinenzwang ist nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei der für den Tierschutz zuständigen Behörde möglich.

Es fallen Gebühren in Höhe von 25,00 € an.

Anlein- und Verhaltenspflichten

Betretungsverbot für alle Hunde

Für alle Hunde (unabhängig von Rasse, Größe und Gewicht) gilt ein generelles Betretungsverbot für Kinderspielplätze und Wochenmärkte. Auf Kinderspielplätzen und Wochenmärkten ist nur Blinden das Mitführen von Blindenhunden gestattet.

Leinenpflicht für alle Hunde

Leinenpflicht besteht für alle Hunde nach dem Landeshundegesetz NRW in den nachfolgend aufgeführten Bereichen:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Zusätzliche Leinenpflicht für große Hunde

Für große Hunde (Erläuterung siehe oben) gilt eine zusätzliche Leinenpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

Zusätzliche Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen

Für gefährliche Hunde (Erläuterung siehe oben) und Hunde bestimmter Rassen (Erläuterung siehe oben) gilt eine zusätzliche Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.

Für alle Hundehalter*innen gilt gemäß § 2 Abs. 1 LHundG NRW:
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.




Hinweise

  • Bitte geben Sie dem Bürgerbüro und Ordnungsamt auch eine Mitteilung, wenn Ihr Hund verstorben ist.

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