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Gewerbezentralregisterauszug

In der Bundesrepublik Deutschland führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register.

In das Gewerbezentralregister werden vier Gruppen von Eintragungen vorgenommen:

  • Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.)
  • - um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern: Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufverfahrens
  • Bußgeldentscheidungen wegen oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.

Deshalb wird das Gewerbezentralregister unterteilt nach natürlichen und juristischen Personen geführt.

Auskunft für Privatpersonen (Inland)

Der Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Privatpersonen kann im Bürgerbüro gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie in Neukirchen-Vluyn gemeldet sind, persönlich zur Antragstellung erscheinen und sich ausweisen können.

Die Bevollmächtigung Dritter ist gesetzlich nicht möglich.

Alternativ können Sie den Antrag auch direkt online beim Bundesamt für Justiz stellen. Hierzu müssen Sie jedoch im Besitz eines neuen Personalausweises oder eines elektronischen Aufenthaltstitels (jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion) und einem Kartenlesegerät bzw. Smartphone mit installierter AusweisApp2.

Auskunft für Privatpersonen (Ausland)

Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für Privatpersonen (natürliche Personen), die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen, können schriftlich bzw. über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (BfJ) unmittelbar bei der Registerbehörde beantragt werden.

Für den Online-Antrag werden der neue elektronische Personalausweis bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel (inkl. freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät bzw. ein Smartphone mit der AusweisApp2 benötigt.

Auskunft für juristische Personen und Personenvereinigungen (Inland)

Juristische Personen und Personenvereinigungen stellen den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - im Gegensatz zu Privatpersonen - bei der zuständigen Gewerbebehörde (Sitz der Hauptniederlassung).

Juristische Personen und Personenvereinigungen haben ebenfalls die Möglichkeit, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen.

Hierfür werden der neue elektronische Personalausweis bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel (jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion) und ein Kartenlesegerät bzw. ein Smartphone mit der AusweisApp2 benötigt.

Auskunft für juristische Personen und Personenvereinigungen (Ausland)

Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister über Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können schriftlich bzw. über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz unmittelbar bei der Registerbehörde beantragt werden.

Für den Online-Antrag werden der neue elektronische Personalausweis bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel (mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion) und ein Kartenlesegerät bzw. Smartphone mit der AusweisApp2 benötigt.

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird nur über die Hauptniederlassung erteilt.

Empfänger/in der Auskunft

Die Auskunft wird grundsätzlich an die Antragstellerin / den Antragsteller bzw. die gesetzliche Vertreterin / den gesetzlichen Vertreter übersandt. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist gemäß § 150 Abs. 4 Gewerbeordnung (GewO) nicht möglich.

Für bestimmte Auskünfte kann jedoch die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden (§ 150 Abs. 5 GewO). Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
     
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
     
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

Wenn der Auszug zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, halten Sie bitte die genaue Anschrift der Behörde und gegebenenfalls das Aktenzeichen bereit.

Aus Gründen des Datenschutzes und angesichts eines Auskunftsvolumens des Bundesamtes für Justiz von ca. 40.000 Auskünften pro Tag können per E-Mail übermittelte Anfragen zum Stand des Verfahrens nicht beantwortet werden.



Bearbeitungszeit

  • Eine Woche (Die Bearbeitungszeit beginnt erst mit dem Tag des Antragseingangs im Bundesamt für Justiz.)

Gebühren

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 €

Hinweise

  • Der Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Privatpersonen kann im Bürgerbüro gestellt werden. 

  • Juristische Personen und Personenvereinigungen stellen den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - im Gegensatz zu Privatpersonen - bei der zuständigen Gewerbebehörde (Sitz der Hauptniederlassung).

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