Geburt im Ausland - Beurkundung
Wenn ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren ist, ist es möglich, im Nachhinein die Beurkundung in einem deutschen Geburtenregister zu beantragen.
Eine generelle Pflicht zur Beurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde beweist die Tatsache der Geburt. In manchen Fällen (insbesondere nach Einbürgerung, Vaterschaftsanerkennung oder Adoption) stellt sich jedoch die Namensführung oder die Abstammung des Kindes aus Sicht des deutschen Rechts anders dar, als im ausländischen Register dokumentiert. Gerade in diesen Fällen ist eine Nachbeurkundung in Deutschland hilfreich.
Antragsberechtigt sind dabei die Eltern des Kindes, das Kind selbst, sowie dessen Ehegatte / Ehegattin oder dessen Kinder.
Zuständig ist regelmäßig das Standesamt in dessen Bezirk das Kind oder die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat. Sofern für alle Beteiligte kein Wohnsitz in Deutschland besteht, gelten Sonderregelungen, die Sie beim Standesamt erfragen können.
Welche Unterlagen Sie zur Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister benötigen, erfragen Sie bitte telefonisch oder persönlich im Standesamt. Da die Voraussetzungen in jedem Einzelfall sehr unterschiedlich sind, kann an dieser Stelle nicht abschließend auf alle notwendigen Dokumente eingegangen werden.
Rechtsgrundlagen
Gebühren
- Es können Gebühren anfallen.