Fachaufsichtsbeschwerde
Gegen eine konkrete fachliche Entscheidung einer Behörde können Sie als Adressatin oder Adressat Fachaufsichtsbeschwerde einlegen, wenn Sie die Entscheidung inhaltlich für falsch halten.
Eine Fachaufsichtsbeschwerde kann jedoch kein förmliches Rechtsmittel in Form eines Widerspruchs oder eines gerichtlichen Verfahrens ersetzen.
Durch die Fachaufsichtsbeschwerde wird die Umsetzung einer angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht aufgeschoben oder verhindert. Auch der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen. Dies ist nur durch Einlegen eines Widerspruchs oder Erhebung einer Klage oder Beantragung eines gerichtlichen Eilverfahrens möglich.
Es empfiehlt sich, die Fachaufsichtsbeschwerde bei der Ausgangsbehörde einzulegen und für den Fall, dass diese ihre Entscheidung nicht ändert, um Vorlage der Fachaufsichtsbeschwerde bei der nächst höheren Behörde zu bitten.
Wollen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde gleich bei der nächst höheren Behörde einreichen, können Sie diese bei der Ausgangsbehörde erfragen, sofern sie nicht in der Verwaltungsentscheidung selbst angegeben ist. Wer in Ihrem Fall nächst höhere Behörde ist, ergibt sich aus den jeweiligen Regelungen zur Verwaltungsorganisation und zur Zuständigkeit.