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Erschließungsbeitrag

Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen erhoben.

Der zu zahlende Erschließungsbeitrag richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Die Stadt trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, die übrigen 90 % werden auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) auf der Grundlage eines modifizierten Flächenmaßstabs, der Art und Maß der Nutzung der Grundstücke berücksichtigt, verteilt.

Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer*in bzw. Erbbauberechtigte/r des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige eines Grundstückes sind Gesamtschuldner*innen. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht.




Hinweise

  • Wenn Sie wissen möchten, ob für Ihr (zukünftiges) Grundstück Erschließungskosten gezahlt wurden oder noch zu zahlen sind, stellen Sie bitte einen Antrag auf eine Erschließungskostenbescheinigung.

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