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Denkmalschutz und Denkmalpflege

Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen.

Für die Ausübung der umfangreichen Tätigkeiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in Neukirchen-Vluyn ist die Untere Denkmalbehörde zuständig. Die Untere Denkmalbehörde ist organisatorisch dem Planungs- und Bauordnungsamt angegliedert. Sie handelt auf Grundlage des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalens ( DSchG NRW).

Übergeordnet sind der Kreis Wesel (Obere Denkmalbehörde) und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW (Oberste Denkmalbehörde).

Als gutachterliche Fachbehörde steht der Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Denkmalpflege und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, der Unteren Denkmalbehörde beratend zur Seite.

Definition des Denkmalbegriffes

Denkmäler sind Sachen und Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.

Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 DSchG NRW).

Denkmäler werden unterschieden in

  • Baudenkmäler
  • ortsfesten Bodendenkmäler
  • bewegliche Denkmäler
  • Industriedenkmäler

Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde

Die Untere Denkmalbehörde berät Denkmaleigentümer*innen, interessierte Bürger*innen, Handwerker*innen und Architekten und Architektinnen.

Ziel dieser Bemühungen ist die langfristige Erhaltung originaler Bausubstanz, die Durchführung einer qualitätvollen Reparatur, die Erneuerung oder Ergänzung der Baudenkmäler.

Darüber hat sie folgende Aufgaben:

  • Ausstellen von Erlaubnissen nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW
  • Ausstellen von Steuerbescheinigungen nach § 40 DSchG NRW
     
  • Aufstellen und Fortführung der Denkmalliste. 
    Die Eintragung erfolgt im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers / der Eigentümerin oder des Landschaftverbandes. Die Denkmalliste steht jedermann zur Einsicht offen.

Pflichten eines Denkmaleigentümers

Die Eigentümer*innen und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen (§ 7 DSchG NRW).

Baudenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist (§ 8 DSchG NRW). Nach dem nordrhein-westfälischem Denkmalschutzgesetz ist jede Veränderung an einem Denkmal (wie zum Beispiel: Fassadenanstrich, Austausch von Fenstern, Veränderungen im Vorgartenbereich) erlaubnispflichtig.

Die denkmalrechtliche Erlaubnis muss vor Beginn der Maßnahme bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Neukirchen-Vluyn beantragt werden. Ziel des Verfahrens ist die Sicherstellung, dass das Gebäude erhalten wird und nur substanzschonende Maßnahmen ausgeführt werden.

Der Verkauf eines Denkmales muss durch den ehemaligen und neuen Eigentümer gegenüber der Unteren Denkmalbehörde angezeigt werden.

Verstöße gegen das Nordrhein-Westfälische Denkmalschutzgesetz können mit Geldbußen geahndet werden (§ 41 DSchG NRW).

Finanzielle Vorteile eines Denkmaleigentümers

Der Gesetzgeber ermöglicht Eigentümer*innen eines Denkmals erhöhte Absetzungsmöglichkeit für Aufwendungen, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um das Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen.

Bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 vom Hundert und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, absetzen ( § 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz (EstG)).

Die Steuerbescheinigungen nach § 40 DSchG NRW ist mit dem vorgegeben Antragsformular bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen. Voraussetzung für die Erteilung dieser kostenpflichtigen Bescheinigung sind:

  • Das Gebäude muss in die Denkmalliste eingetragen sein.
     
  • Alle Maßnahmen müssen vor der Durchführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein, dass bedeutet, es muss eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW oder eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung vorliegen.
     
  • Benehmenherstellung mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege (§ 40 DSchG NRW).

Nach dem Gebührengesetz für das Land NRW ist für die Erteilung der Steuerbescheinigung eine Gebühr zu entrichten: 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 Euro. Gebührenfrei bleiben anerkennungsfähige Kosten bis 5.000 Euro.



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