Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Gemäß § 26 Gemeindeordnung NRW können Bürger*innen beantragen (Bürgerbegehren), über eine Angelegenheit der Stadt selbst zu entscheiden (Bürgerentscheid).
Das Bürgerbegehren muss schriftlich formuliert und begründet sein.
Das Bürgerbegehren muss von 8 Prozent der Bürger*innen unterzeichnet sein. Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Bei der Kommunalwahl im Jahr 2020 gab es 22.903 Wahlberechtigte. Insoweit muss das Bürgerbegehren derzeit von 1.833 Bürger*innen unterzeichnet werden.
Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens Rechtsbehelf einlegen. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.
Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden.
Unterstützt die Mehrheit der Bürger*innen (bzw. mindestens 20 Prozent der Bürgerschaft) beim Bürgerentscheid das Begehren, wird hierdurch ein Ratsbeschluss ersetzt.
Das Gesetz sieht jedoch auch einige Einschränkungen vor (§ 26 Absatz 5 der Gemeindeordnung). So kann z.B. durch einen Bürgerantrag kein Bauleitplan geändert werden.