Befreiung von der Ausweispflicht
Nach den Bestimmungen des Personalausweisgesetzes müssen Deutsche, sobald sie 16 Jahre alt sind, im Besitz eines gültigen Personalausweises sein.
In besonderen Fällen kann eine Person von der (Personal-) Ausweispflicht befreit werden. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz geregelt.
Demnach kann die zuständige Personalausweisbehörde Personen von der Ausweispflicht befreien,
- die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind,
- die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können oder
- die dauerhaft unter Betreuung stehen.
Die Befreiung der Ausweispflicht kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden.
Rechtsgrundlagen
Benötigte Formulare
Vorbereitungen
- Personalausweis
- Betreuungsvollmacht/Bestellung
- Ärztliches Attest