Service-Bereich

Inhalt

Bauzustandsbesichtigung (Rohbau- und Schlussabnahme)

Der Bauaufsicht muss gemäß § 84 Bauordnung NRW 

  • die Fertigstellung des Rohbaus und
  • die abschließende Fertigstellung

eines Bauvorhabens schriftlich angezeigt werden.

Bei der im Anschluss durchzuführenden Bauzustandsbesichtigung wird überprüft,

  • ob ein Bauvorhaben entsprechend der jeweiligen Baugenehmigung verwirklicht wurde und
  • ob die Bedingungen und Auflagen der jeweiligen Baugenehmigung erfüllt sind, zum Beispiel hinsichtlich des Brandschutzes.

Über eine durchgeführte Bauzustandsbesichtigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. 


Rechtsgrundlagen


Fristen

  • Sowohl die Fertigstellung des Rohbaus als auch die abschließende Fertigstellung muss jeweils eine Woche vorher bei der Bauaufsicht angezeigt werden.


Gebühren

  • Es können Gebühren anfallen.
    Die Bauzustandsbesichtigung ist gebührenpflichtig, wobei die Gebühr höchstens 20 % der Baugenehmigungsgebühr beträgt, mindestens aber 50 Euro.

Weitere Informationen

  • Ohne Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus (sogenannte „Rohbauabnahme“) darf der Endausbau nicht erfolgen!

    Ohne Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung (sogenannte „Schlussabnahme“) darf ein Gebäude nicht genutzt werden!

    Verstöße hiergegen werden mit Bußgeldern geahndet!

Sie haben das Seitenende erreicht.