Aufstellerlaubnis für Spielgeräte und Spielautomaten
Nach § 33c GewO benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie
- gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen wollen,
- die Spielgeräte mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und
- die Spielgeräte die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geld- und Warenspielgeräte).
Die Aufstellerlaubnis müssen Sie an Ihrem Wohnort beantragen.
Sobald die erforderlichen Unterlagen (siehe unten) eingereicht wurden, wird die Aufstellerlaubnis innerhalb von einer Woche erteilt.
Bitte bedenken Sie dabei, dass ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister regelmäßig erst zwei Wochen nach Beantragung vorliegen.
Empfehlung: Nutzen Sie zur Antragstellung das Wirtschafts-Service-Portal NRW!
Über das Wirtschafts-Service-Portal werden verschiedene Online-Anträge zur Verfügung gestellt, u.a. auch der Antrag auf "Spielhallen- und Aufstellerlaubnis".
Rechtsgrundlagen
Benötigte Dokumente
- Antrag
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister Belegart "9"
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Führungszeugnis der Belegart "O"
- Personalausweis oder Reisepass
Gebühren
- Es können Gebühren anfallen.
Weitere Informationen
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Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den geschäftsführenden Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer) ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Wenn Sie Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie zusätzlich für jeden Aufstellort (zum Beispiel jede Gaststätte) vorher eine Geeignetheitsbestätigung.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gem. § 14 GewO anzumelden.