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Asylbewerberleistungsgesetz - Leistungsgewährung

Für Flüchtlinge und (abgelehnte) Asylbewerber*innen sowie deren Ehegatten, Lebenspartner*innen und minderjährige Kinder können zur Absicherung des Lebensunterhaltes Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erbracht werden.

Zu den Leistungen nach dem AsylbLG gehören:

  • Grundleistungen (notwendiger Bedarf an Ernährung, Kleidung, Unterkunft etc.)
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • sonstige Leistungen (z.B. zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern)

Eine Antragstellung ist nach persönlicher Terminvereinbarung oder online (siehe unten) möglich.

Leistungsberechtigung

Leistungsberechtigt sind Sie, wenn Sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und / oder

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und Ihnen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • wegen des Krieges in Ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4 a oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sofern die Aussetzung Ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
  • eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • Ehegatte / Ehegattin, Lebenspartner*in oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, ohne dass Sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

In der Regel wird eine Grundversorgung nach § 3 des AsylbLG gewährleistet. Eingeschränkte Leistungen erhalten Sie, wenn aus von Ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) können diejenigen erhalten, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und Geburt können weitere Hilfen gewährt werden. Eigene Einkünfte und Vermögen sind grundsätzlich vorrangig einzusetzen, bevor Asylbewerberleistungen erfolgen können.

Bildung und gesellschaftliche Teilhabe (BuT)

Für Kinder und Jugendliche aus Familien, die Asylbewerberleistungen erhalten, können zusätzlich auch Leistungen zur Bildung und gesellschaftlichen Teilhabe beantragt werden.

Diese Leistungen umfassen den Unterstützungsbedarf bei der Anschaffung von Schulmaterialien, Kostenbeiträgen für Ausflüge, Klassenfahrten und Lernförderung sowie Zuschüsse zum Mittagessen. Aber auch die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben soll erleichtert werden.



Benötigte Dokumente

  • Nachweis des ausländerrechtlichen Status
  • Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse


Hinweise

  • Welche Unterlagen und Nachweise in der jeweiligen persönlichen Situation erforderlich sind, sollte jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter*in geklärt werden.

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