Anregungen und Beschwerden an den Rat
Gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW i.V.m. § 5 der Hauptsatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.
Unter Berücksichtigung des § 126b BGB können Anregungen oder Beschwerden z.B. per Mail oder Post gestellt werden.
Die Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt.
Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen.
Die Antragstellerin / Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.